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Geänderte Satzung

(Änderung beschlossen am 28.02.22; Eintragung ins Vereinsregister am 05.04.2022)

 

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen: Verein für Ortsgeschichte Feudenheim e.V. mit Sitz in 68259 Mannheim.

(2) Zweck des Vereins ist die Erkundung, Aufarbeitung und Präsentation der Feudenheimer Ortsgeschichte und des mit Feudenheim historisch verbundenen Umfeldes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Sammlung, Aufarbeitung, Restaurierung, Pflege und Präsentation von Schrifttum und Dokumenten, sowie von Gegenständen und Bauwerken, die im Zusammenhang mit der Feudenheimer Geschichte stehen. Durch Präsentationen, Ausstellungen und Publikationen soll die Förderung des heimatgeschichtlichen Interesses in Feudenheim erreicht werden.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt bei der Durchführung des § 1 Abs. 2 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Satzung anerkennen und den Mitgliedsbeitrag entrichten. Die Aufnahme erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in einfacher Mehrheit.

 

(2) Die Mitgliedschaft endet durch:

a) durch Austritt

b) durch Ausschluss

c) durch Tod bei natürlichen Personen

d) durch Auflösung bei juristischen Personen oder

e) mit Ablauf des Jahres, für das schuldhaft keine Beiträge entrichtet wurden.

In den Fällen a) bis d) endet die Beitragspflicht mit dem laufenden Vereinsjahr.

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten oder die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach Anhörung des Mitgliedes. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins dann endgültig. Hierfür ist eine 2/3-Mehrheit der auf einer Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen notwendig und die Frage des Ausschlusses muss auf der Tagesordnung gestanden haben. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

§ 3a Ehrenmitgliedschaft 

Personen, die die Zwecke des Vereins in herausragender Weise gefördert haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung zu, Ehrenmitglied ernannt werden.

 

 

§ 3b Ehrenvorsitzende

Nach dem Ausscheiden aus dem Amt können 1. und 2. Vorsitzende auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Mit dieser Ernennung sind weder Rechte noch Pflichten für die Ehrenvorsitzenden verbunden.

 

§ 4 Mitgliedsbeitrag 

Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages. Die Beitragshöhe und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind die

Mitgliederversammlung

und der

Vorstand

 

 § 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Mindestens einmal jährlich ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

(2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer;

b) Wahl, Entlastung und Abwahl des Vorstandes;

c) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit;

d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen;

e) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines;

f) Wahl der Kassenprüfer;

g) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weiteren Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

(3) Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich oder per E-Mail unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher unter Angaben von Ort, Zeit und Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich oder per E-Mail bekannt zu geben. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied schriftlich oder per E-Mail beantragt. Der Antrag muss mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über Änderungen der Satzung und über Auflösung des Vereines, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Die Beschlüsse werden, falls nicht in der Satzung anders vorgeschrieben, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

(1) Zusammensetzung und Aufgaben:

a) Der Vorstand besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden einem/einer Schriftführer/Schriftführerin einem/einer Kassier/Kassiererin und drei bis sieben Beisitzer/Beisitzerinnen. Die Anzahl der Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

b) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und führt die laufenden Geschäfte.

c) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

d) Der Vorstand hat jeder Mitgliedsversammlung über seine Tätigkeit seit der vorausgegangenen Mitgliederversammlung Rechenschaft zu geben.

e) Die Vorstandsprotokolle unterzeichnet der/die SchriftführerIn und der/die 1. oder 2. Vorsitzende.

f) Im Übrigen kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.

(2) Wahlen und Amtszeiten

a) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

b) Die Vorstandsmitglieder sind in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit zu wählen. Die Beisitzer können in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt werden.

 

§ 8 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer prüfen die Vereinskasse mindestens einmal jährlich.

 

§ 9 Satzungsänderungen

(1) Anträge auf Änderung der Satzung sind schriftlich an den Vorstand einzureichen.

(2) Anträge nach Abs. 1 müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekannt gegeben werden.

(3) Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt, wie nicht erschienen.

 

§ 10 Auflösung

(1) Eine Auflösung des Vereins für Ortsgeschichte Feudenheim e.V. bedarf einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt, wie nicht erschienen.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Stadtarchiv Mannheim Institut für Stadtgeschichte ISG, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde am 19. 01. 2016 in der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim in Kraft.

Änderung der Satzung am 28.02.2022. Eintragung ins Vereinsregister am 05.04.2022.